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Geschäftsordnung des Schulelternrats

Auf dieser Seite können Sie die Geschäftsordnung der Elternvertretung am Gymnasium Lehrte lesen. Eine PDF-Version der Geschäftsordnung kann hier heruntergeladen werden.

1. Klassenelternschaften

1.1. Mindestens zweimal im Schuljahr lädt die oder der Vorsitzende der Klassenelternschaft die Erziehungsberechtigten der Klasse zu einer Sitzung ein. Sie oder er kann dazu auch die Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler der Klasse einladen. Eine Einladung hat auch zu erfolgen, wenn sie von einem Fünftel der Erziehungsberechtigten, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Schulleitung verlangt wird. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter geleitet.

1.2. Die Klassenelternschaften können sich in ihren Sitzungen mit allen Fragen befassen, die die schulische Situation ihrer Klasse, die Unterrichtsgestaltung, die Zensierung und die Hausaufgaben betreffen.

1.3. Sollten sich dabei Fragen und Probleme ergeben, die auf diesen Sitzungen nicht geklärt werden können, so sind diese von der oder dem Vorsitzenden der Klassenelternschaft mit der Schulleitung zu erörtern.

1.4. Alle grundlegenden Anfragen, Beschlüsse, Presseinformationen, Beschwerden usw., die an Personen und Stellen außerhalb der Schule gerichtet sind, sollen mit dem Vorstand des Schulelternrates abgestimmt werden.

1.5. Beschlüsse innerhalb der Klassenelternschaften werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Verlangen einer oder eines Erziehungsberechtigten ist geheim abzustimmen.

1.6. Die oder der Vorsitzende der Klassenelternschaft oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter informiert die Klasseneltern über die Sitzungen des Schulelternrates und alle sonstigen Fragen, die die Klasse betreffen.

1.7. Die Klassenelternschaften haben das Recht, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Diese darf nicht gegen die Regelungen dieser Geschäftsordnung verstoßen.

2. Schulelternrat

2.1. Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

2.2. Er befasst sich mit allen Fragen, die den Unterricht und die Schulorganisation betreffen.

2.3. Er wählt seinen Vorstand und die Elternvertreter für die Konferenzen und den Stadtelternrat.

3. Vorstand des Schulelternrates

3.1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, 4 Beisitzerinnen oder Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

3.2. In regelmäßigen Sitzungen erörtert der Vorstand alle auftretenden schulischen Probleme. Er bereitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates vor und führt die Beschlüsse des Schulelternrats aus.

3.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend ist.

4. Vorsitzender

4.1. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates und des Vorstands. Er wird im Verhinderungsfall durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten.

4.2. Zu den besonderen Aufgaben des Vorsitzenden gehören:
a) die Vertretung des Schulelternrats in der Öffentlichkeit,
b) die Einladungen zu den Sitzungen des Schulelternrats und dessen Vorstand,
c) der Bericht über die Tätigkeit des Schulelternratsvorstands und die Ausführung der Beschlüsse des Schulelternratsvorstands,
d) die Führung des Schriftverkehrs und die Unterzeichnung von Schreiben des Schulelternrats,
e) die Kontrolle, ob die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.

4.3. Die oder der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben oder Aufgabengruppen auf andere Mitglieder des Vorstands widerruflich übertragen.

5. Sitzungen

5.1. Der Schulelternrat ist mindestens zweimal im Jahr unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulelternrat mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden, auch während der Ferien, jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen. Der Schulelternrat ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung unter Angabe des Beratungspunktes es verlangt.

5.2. Anträge zur Tagesordnung der Mitglieder sollen spätestens zwei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Tagesordnung beschließt der Schulelternrat zu Beginn der Sitzung.

5.3. Die Sitzungen des Schulelternrats sind nicht öffentlich. An ihnen soll die Schulleitung teilnehmen. Weitere Personen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten ebenfalls eingeladen werden.

5.4. Antragsrecht haben nur die Mitglieder des Schulelternrats. Die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer können Anregungen unterbreiten.

5.5. Wer in den Sitzungen des Schulelternrats sprechen will, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Die Bündelung von Wortmeldungen nach Themenbereichen ist zulässig. Die Redezeit kann begrenzt werden. Beschlüsse dürfen nach 23.00 Uhr nicht mehr gefasst werden.

5.6. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass der weitest gehende Antrag zuerst abgestimmt wird. Im Zweifelsfall wird die Reihenfolge der Anträge von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar zuvor beratenden Gegenstand betreffen und nicht länger als zwei Minuten in Anspruch nehmen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen hierbei nicht gemacht werden. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:
a) Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,
b) Übergang zur Tagesordnung,
c) Schluss der Debatte und nachfolgende Abstimmung,
d) Schluss der Rednerliste,
e) Verweisung an einen Ausschuss,
f) Unterbrechung der Sitzung.

5.7. Wer in der Sitzung persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, unmittelbar zu erwidern und vor einer stattfindenden Abstimmung das Wort zu erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn gerichtet waren, richtig zu stellen. Die Zeit von zwei Minuten darf nicht überschritten werden, auch darf nicht zur Sache gesprochen werden.

6. Beschlussfassung

6.1. Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds jedoch geheim durch-zuführen.

6.2. Beschlüsse des Schulelternrats werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreibt.

6.3. Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlussfähigkeit stellt die oder der Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung fest.

7. Niederschriften

7.1. Über jede Sitzung des Schulelternrats wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.2. Die Niederschrift muss enthalten:
a) Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung,
c) die Beschlussfassung mit den wesentlichen Beratungsinhalten,
d) die Anwesenheitsliste (als Anlage).

7.3. Für Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie Verhandlungen mit Dritten sind in einer Niederschrift jeweils nur die wesentlichsten Punkte und das Ergebnis festzuhalten.

7.4. Die Niederschriften sind zusammen mit dem Schriftverkehr aufzubewahren. Jedes Mitglied erhält eine Kopie (ohne die Anlage nach 7.2 d).

8. Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften

8.1. Werden Ausschüsse oder Arbeitsgemeinschaften gebildet, so können sie nur aus Mitgliedern des Schulelternrats, gegebenenfalls Mitgliedern der Schulleitung, Lehrkräften oder Schülerinnen oder Schülern bestehen. Außenstehende können beratend hinzugezogen werden. Jedem Ausschuss und jeder Arbeitsgemeinschaft müssen mehrheitlich Mitglieder des Schulelternrates angehören.

8.2. Jeder Ausschuss und jede Arbeitsgemeinschaft wählt nach seiner Bildung unverzüglich mit Stimmenmehrheit eine Sprecherin oder einen Sprecher, der oder dem die Leitung und die Unterrichtung des Schulelternrats und dessen Vorstand obliegt.

8.3. Mitglieder des Schulelternrates sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

9. Veranstaltungen

Der Schulelternrat kann die Durchführung von Veranstaltungen beschließen und mit der Vorbereitung und Durchführung bestimmte Personen oder Personengruppen beauftragen. Der Vorsitzende des Schulelternrates leitet diese Veranstaltungen und lädt dazu ein.

10. Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Schulelternrats zulässig.

11. Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist am 28.09.2006 beschlossen worden und tritt mit dem Beschluss in Kraft.