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Informationen der Schulleitung zum Exit-Plan

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Kolleginnen und Kollegen,

es ist an der Zeit, die Corona-Meldungen der letzten Zeit, die wir alle möglicherweise in den Medien mitverfolgt haben, für unsere Schule zusammenzufassen (ich hoffe, dass ich dabei nichts vergesse…ich bitte um Nachsicht, falls es doch der Fall sein sollte):

Exit-Plan der Niedersächsischen Kultusministeriums für Schulen (siehe dazu auch Briefe des Kultusministers im Anhang)

  • Grundsätzlich gilt auch weiterhin, dass bei einem positiven Coronafall in Lerngruppen alle Mitglieder der Lerngruppe(n) in das sogenannte ABIT (fünftägiges verpflichtendes Testen) gehen und verbindlich Masken auch am Sitzplatz zu tragen sind.

Mund-Nasen-Bedeckung:

  • Das Tragen einer MNB (Mund-Nasen-Bedeckung) auch am Sitzplatz gilt für unsere Jahrgänge nach jetzigem Stand grundsätzlich bis zum 01.05.2022; ab dem 02.05.2022 dürfen die Masken am Sitzplatz abgenommen werden, wenn es keinen positiven Fall in der Lerngruppe gibt.

Verbindliche Durchführung von Selbsttests:

  • Ab dem 07.03.2022 wird nur noch an drei Tagen in der Woche verpflichtend ein Selbsttest durchgeführt; freiwillige Tests sind natürlich weiterhin möglich.
  • In der Zeit vom 20.-29.04.2022 (in den ersten 10 Tagen nach den Osterferien) gibt es eine tägliche Testpflicht.
  • Ab dem 02.05.2022 gibt es nur noch anlassbezogene Tests (positiver Fall in einer Lerngruppe) und freiwillige Tests.

Klassenfahrten und Exkursionen mit Übernachtung:

  • Ab der Zeit nach den Osterferien dürfen Klassenfahrten wieder stattfinden. Deswegen werden wir uns nach Kräften bemühen, auch für die Lerngruppen Klassenfahrten anzubieten, die im letzten und in diesem Schuljahr bislang ausfallen mussten. Neben etlichen Aspekten, die es dabei schulorganisatorisch zu berücksichtigen gilt, werden wir auch mit Ihnen als jeweiliger Klassenelternschaft abklären, inwieweit nachzuholende Fahrten zu finanziellen Engpässen bei Ihnen führen können und welche konstruktiven Alternativen eventuell ergriffen werden können.

Klassenarbeiten bzw. Klausuren im 2. Schulhalbjahr 2021/22 

Klassenarbeiten in den Jahrgängen 5-10

  • In den Jahrgängen 5-10 wird in allen Fächern, in denen Arbeiten zu schreiben sind, nur eine Klassenarbeit geschrieben.
  • In den modernen Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Spanisch), in denen im 2. Halbjahr laut Plan eine Sprechprüfung vorgesehen ist, ersetzt diese Sprechprüfung (wie sonst auch) die schriftliche Arbeit; d.h., es gibt dann keine schriftliche Klassenarbeit im 2. Halbjahr.
  • Die Gewichtung dieser einen schriftlichen Klassenarbeit wird von den jeweiligen Fachkonferenzen festgelegt; sie muss landesweit mindestens bei 30% im Verhältnis zur mündlichen Leistung liegen.
  • Unabhängig davon gilt wie sonst auch, dass es sich am Ende des 2. Halbjahres um eine Ganzjahresnote handelt (Ausnahme: epochal nur im 2. Halbjahr erteilte Fächer).

Klausuren im 11. Jahrgang (Einführungsphase)

  • Im Jahrgang 11 findet in allen Fächern, in denen im 2. Schulhalbjahr Klausuren vorgesehen sind, nur eine Klausur statt.
  • Eine mögliche vorgesehene Sprechprüfung in den modernen Fremdsprachen kann eine Klausur in diesem Fall nicht ersetzen, sondern findet ggf. zusätzlich statt.
  • Das Versäumen einer Klausur erfordert in der Regel eine Ersatzleistung (eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit; ein Referat mit Diskussion; eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und in einer von der Fachlehrkraft festgelegten Frist abzugeben ist; das in der Oberstufen-Verordnung genannte mindestens 20-minütige Kolloquium kann im 2. Schulhalbjahr 2021/22 nicht als Ersatzleistung zum Tragen kommen, da dafür das Schreiben von zwei Klausuren im Halbjahr vorausgesetzt sind). Bei „nachweislich wichtigen Gründen“ für das Versäumen einer Klausur kann die jeweilige Lehrkraft entscheiden, dass von einer Ersatzleistung abgesehen wird.
  • Klausuren sind in Präsenz in der Schule zu absolvieren.
  • Für „Härtefälle“, denen Distanzlernen zugestanden ist, bzw. von der Präsenzpflicht befreite Schülerinnen und Schüler unter euch, ist seitens der Schule die Gelegenheit zu geben, die Klausur in einem geschützten Raum zu absolvieren.
  • Für mögliche Testverweigerer, die deswegen die Schule nicht betreten dürfen, wird die Nichtteilnahme an einer Klausur als Leistungsverweigerung mit 00 Punkten bewertet.
  • Im 11. Jahrgang wird am Ende des Schuljahres eine Ganzjahresnote gebildet, die sich aus allen Ergebnissen von Klausuren, mündlichen Leistungen sowie schriftlichen, gestalterischen, experimentellen und praktischen Beiträgen im/zum Unterricht zusammensetzt.

Klausuren in der Qualifikationsphase

  • Im 2. Semester der Qualifikationsphase werden individuell von jeder Schülerin/jedem Schüler nur noch in den Prüfungsfächern die vorgesehenen Klausuren (eine oder zwei Klausuren) geschrieben. Entscheidend für die Anzahl ist die Vorgabe, dass im ersten Jahr der Qualifikationsphase in den gewählten Prüfungsfächern insgesamt drei Klausuren zu schreiben sind. Schüler:innen, die ein Fach nicht als Prüfungsfach gewählt haben, schreiben nach der neuen Regelung im 2. Schulhalbjahr 2021/22 ggf. für „Prüflinge“ angesetzte Klausuren nicht mit.
  • Im Seminarfach ist die ggf. vorgesehene Facharbeit zu verfassen, die bewertet wird.
  • In allen anderen Fächern ohne „Prüflinge“ werden keine Klausuren im 2. Semester geschrieben. Die Bewertung am Ende des Semesters ergibt sich aus mündlichen und schriftlichen Beiträgen im/zum Unterricht.
  • In jedem Fall ist eine Benotung am Ende des Semesters sicherzustellen.
  • Im 4. Semester absolviert jede Schülerin/jeder Schüler in ihren/seinen fünf Prüfungsfächern eine Klausur.

Versetzung am Ende des Schuljahres 2021/22

Anwendung der Ausgleichsregelung ohne Konferenzbeschluss (Jahrgänge 5-10)

  • Liegt am Ende des Schuljahres die Situation vor, dass die Konferenz (vor Corona) darüber abgestimmt hätte, ob sie einen Ausgleich zulässt, weil die unterrichtenden Lehrkräfte von einer erfolgreichen Mitarbeit ausgehen, so ist landesweit geregelt, dass der Ausgleich anzuwenden ist; ein Konferenzbeschluss darüber findet folglich nicht statt.
  • Dieses betrifft folgende Situation:

Mindestens ausreichende Leistungen in allen anderen Fächern und in zwei Fächern eine mangelhafte Leistung; Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern möglich.

Mindestens ausreichende Leistungen in allen anderen Fächern und in einem Fach eine ungenügende Leistung; Ausgleich durch mindestens eine gute Leistung in einem oder mindestens befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern möglich.

  • Ein Ausgleichfach kann nur ein Fach sein, das laut Stundentafel mit höchstens einer Stunde weniger als das betroffene Fach unterrichtet wird. In der Regel kann also ein Langfach (z.B. Deutsch, Mathematik, Englisch) nur durch ein Langfach ausgeglichen werden.

Ausgleichsmöglichkeit durch Nachprüfung (Jahrgänge 5-9)

  • Wer am Ende dieses Schuljahres aufgrund von mangelhaften Leistungen in zwei Fächern (und fehlender Ausgleichsfächer) nicht versetzt wird, hat ohne Konferenzbeschluss Anspruch auf eine Nachprüfung, die aus einer mündlichen Prüfung in einem der beiden mit mangelhaft bewerteten Fächer besteht.
  • Die Eltern teilen der Schule vor dem letzten Schultag mit, ob die Nachprüfung absolviert werden soll und in welchem Fach die mündliche Prüfung stattfinden soll.
  • Die Nachprüfung muss bis zum 30.09.2022 durchzuführen. Mit dem Bestehen dieser Nachprüfung ist die Versetzung hergestellt.

Anwendung der Ausgleichsregelung ohne Konferenzbeschluss (Jahrgang 11)

  • Für den Jahrgang 11 gilt ebenfalls, dass die in der „Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“ (VO-GO) in § 9 erfasste Ausgleichsregelung im Schuljahr 2021/22 aufgrund der Corona-Pandemie anzuwenden ist und nicht durch Konferenzbeschluss erfolgt oder nicht erfolgt.
  • Demnach erfolgt die Versetzung auch dann, wenn (bei ansonsten mit mindestens 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern) in zwei Fächern die Leistungen mit 1,2,3 oder 4 Punkten bewertet sind und durch jeweils Bewertungen in zwei adäquaten (höchstens eine Stunde weniger laut Stundentafel) Fächern von mindestens 6-9 Punkten ausgeglichen werden können, so dass sich im Schnitt zweier Fächer jeweils 5 Punkte ergeben.
  • Gleiches gilt für die Situation, dass ein Fach mit 0 Punkten bewertet ist und durch 10 Punkte in einem anderen adäquaten Fach oder durch 8 oder 9 Punkte in zwei adäquaten Fächern ausgeglichen werden kann.

 Freiwilliges Zurücktreten am Ende des Schuljahres 2021/22

Jahrgänge 5-10

  • Für die Schüler:innen, die bereits im vergangenen Schuljahr von einem freiwilligen Rücktritt Gebrauch gemacht haben, gelten die entsprechenden Regelungen zum freiwilligen Rücktritt aus dem Schuljahr 2020/21 vom 23.03.2021.
  • Die nachfolgenden Regelungen gelten für das Schuljahr 2021/22 sowie für die Schuljahrgänge 2022/23 bis 2024/25.
  • Die Schule berät die Eltern/Erziehungsberechtigten oder volljährige Schüler:innen vor einer entsprechenden Entscheidung zum möglicherweise freiwilligen Rücktritt. Dabei ist insbesondere zu betrachten, ob andere Gründe als die der Pandemie für bestehende Lernrückstände vorliegen und ob der freiwillige Rücktritt das geeignete Mittel ist.
  • Der Antrag auf einen freiwilligen Rücktritt ist im aktuellen Schuljahr 2021/22 bis zum 10.06.2022 zu stellen.
  • Über diesen Antrag entscheidet die Klassenkonferenz erst am Ende des Schuljahres (im Rahmen der Zeugniskonferenzen); der freiwillige Rücktritt wird also nach Zustimmung der Klassenkonferenz erst zum Beginn des Schuljahres 2022/23 (nicht während des laufenden Schuljahres) vollzogen. Eine Versetzungsentscheidung wird bei Zustimmung der Klassenkonferenz zum freiwilligen Rücktritt nicht mehr getroffen.
  • Ein freiwilliger Rücktritt ist (wie schon in den Regelungen des letzten Schuljahres vom 23.03.2021) in zwei aufeinander folgenden Schuljahren ein zweites Mal zulässig. Darüber hinaus kann auch derselbe Jahrgang ein zweites Mal freiwillig wiederholt werden. Ein freiwilliger Rücktritt ist auch für denselben Jahrgang ein zweites Mal möglich, wenn aufgrund die erste Wiederholung auf einer Nichtversetzung basiert.
  • Der freiwillige Rücktritt wird auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ erfasst.

Jahrgang 11 (Einführungsphase) und Jahrgänge 12/13 (Qualifikationsphase)

  • Die Regelungen zum freiwilligen Rücktritt gelten für alle Schüler:innen, die die Einführungsphase im Schuljahr 2021/22 erstmalig durchlaufen; diese sind im Wesentlichen identisch mit den Regelungen zum freiwilligen Rücktritt im Schuljahr 2020/21..
  • Im Kern gelten die Regelungen wie für die Jahrgänge 5-10: Die Schule berät Eltern und volljährige Schüler:innen; ein Antrag ist bis zum 10.06.2022 zu stellen; über den Antrag berät die Klassen-/ Zeugniskonferenz; der Rücktritt wird erst zum Beginn des Schuljahres 2022/23 vollzogen; eine Versetzungsentscheidung erfolgt bei Zustimmung der Konferenz nicht mehr; der freiwillige Rücktritt wird auf dem Zeugnis erfasst.
  • Der freiwillige Rücktritt wird auf die Möglichkeit einer folgenden Wiederholung aufgrund einer Nichtversetzung und die Verweildauer in der Oberstufe nicht angerechnet.
  • Schüler:innen in der Qualifikationsphase können entweder nach dem 1. Semester in die Einführungsphase oder nach dem 2. Semester in das 1. Semester oder nach dem 3. Semester in das 2. Semester freiwillig zurücktreten. Ein weiterer (zweiter) freiwilliger Rücktritt ist nur als Härtefall-Regelung möglich (Gründe/Fälle, die nicht von der/dem betroffenen Schülerin/Schüler zu vertreten sind), über deren Anwendung (ohne die Corona-Pandemie) die Schule entscheidet.
  • In den „Regelungen zur Organisation der Schuljahrgänge 11 bis 13 für alle öffentlichen allgemein bildenden Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für das zweite Schulhalbjahr 2021/2022“ vom 27.01.2022 ist verbindlich geregelt, dass die Härtefall-Regelung im Schuljahr 2021/22 anzuwenden ist. Wenn es sich also im Schuljahr 2021/22 um einen zweiten freiwilligen Rücktritt handelt, so ist dieser als Härtefall zuzulassen.
  • Gleiches gilt, wenn im Schuljahr 2021/22 ein erster freiwilliger Rücktritt erfolgt und wenn innerhalb des weiteren Verlaufs der Einführungs- und Qualifikationsphase ein zweiter freiwilliger Rücktritt notwendig sein sollte, der dann auch als Härtefall zuzulassen ist.

Ich weiß, dass diese Mail viele Informationen enthält, aber wir haben als Schule bzw. ich als Schulleiterin sicherzustellen, dass insbesondere Eltern sowie Erziehungsberechtigte und Schüler:innen über die obigen Regelungen informiert sind. Eine weitere Mail wird es am Ende der Woche zum Stand der eingerichteten Arbeitskreise „Digitalisierung“ und „Distanzlernen“ geben. Dazu bitte ich also noch für ein paar Tage um Geduld, auch wenn ich natürlich weiß, dass etliche unter euch und Ihnen insbesondere auf Antworten zur Frage der Digitalisierung warten.

Liebe Grüße

Silke Brandes

(Schulleiterin)

 

Brief des Kultusministers an die Erziehungsberechtigten (17.02.22)

Brief des Kultusministers an die Schüler Sek I (17.02.22)

Brief des Kultusministers an die Schüler Sek II (17.02.22)